ECMA/ProCarton fordern klare Definitionen für Einwegprodukte aus Papier und Pappe

Juli 31 2023

Prokarton

Die Faltkartonbehälter enthalten kein Plastik gemäß der Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie 2019/904 der Europäischen Union (EU), „SUPD“). In der Tat, Einwegprodukte auf Basis von Papier und Pappe ausschließlich aus Materialien auf Papier- und Kartonbasis hergestellt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, es sei denn, sie verfügen über eine oder mehrere Kunststoffbeschichtungen, deren Zweck darin besteht, eine Barriere beispielsweise gegen Feuchtigkeit oder Fett zu bilden.

Polymere Zusatzstoffe, die in Papier und Pappe verwendet werden, sowie Farben (Lacke), Tinten und Klebstoffe sind von der Definition als Kunststoffe ausgenommen, da sie keinen Hauptstrukturbestandteil darstellen.

Allerdings werden „plastikfrei“-Aussagen beispielsweise im Geltungsbereich der SUP-Richtlinie, also aller angeschlossenen Verbände, uneinheitlich gemacht PRO KARTON, von welchem ASPACK Sind Sie Mitglied, unterstützen Sie die Nutzung klarere Definitionen, um Verwirrungen vorzubeugen.

La SUP definiert Einwegkunststoffprodukte als Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und in erster Linie dazu bestimmt sind, nur einmal verwendet zu werden. Im Sinne der SUP ist „Kunststoff“ ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20063 besteht, dem gegebenenfalls Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das funktionsfähig ist als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten, mit Ausnahme natürlicher Polymere, die nicht chemisch verändert wurden.

Auf der Ebene der europäischen Leitlinien gibt es in der EU-Definition dessen, was als Kunststoff gilt, keinen Mindestkunststoffgehalt, obwohl einige Mitgliedstaaten einen Schwellenwert festlegen.

Der Mangel an Klarheit darüber, wie die Anforderungen an eine Strukturschicht richtig interpretiert werden sollen, insbesondere da sie sich von anderen aktuellen Vorschriften unterscheiden, führt dazu, dass zunehmend alternative Standards verwendet werden, um zu zeigen, was als plastikfrei gelten kann. Dies führt zu einer verzerrten Wettbewerbslandschaft, sowohl in Bezug auf die Art und Weise, wie ähnliche Produkte ggf. als „kunststoffhaltig“ oder „nicht kunststoffhaltig“ gekennzeichnet werden können oder wie sie auf dem Markt beworben werden können, sondern auch in Bezug auf die auf Einwegkunststoffe bezogenen Steuern auf den Märkten. die je nach unterschiedlicher Auslegung plastikfreier Bedingungen anfallen können.

Artikel 3 Absatz 43 der vorgeschlagenen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle folgt einer ähnlichen Definition für Kunststoffe wie in der SUP. Allerdings ist die Grenze zwischen den faserbasierten Verpackungskategorien „Papier und Pappe“ und „Verbundverpackungen, bei denen der Großteil aus Papier/Karton besteht“ nicht klar. Geringe Kunststoffmengen haben keinen Einfluss auf den Recyclingprozess faserbasierter Verpackungen und daher sollte der Grund für die Definition der Kategorien nicht nur der Kunststoffgehalt sein.

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