Zehn Änderungen in der Lebensmittelkennzeichnung

Dezember 10 2014

Ab dem 13. Dezember gilt die Verordnung 1169/2011, die festlegt, welche und wie Informationen auf den Etiketten verpackter Produkte erscheinen sollen.

José María Ferrer, Leiter der Gesetzgebungsabteilung des AINIA-Technologiezentrums: „Verbraucher sind zunehmend besorgt über die Zusammensetzung, Herkunft und Nährwertqualität von Lebensmitteln. Genau aus diesem Grund hat die EU beschlossen, die bisherige Gesetzgebung zu diesem Thema in einer einzigen Verordnung zu vereinen, die die notwendigen Voraussetzungen schafft, damit die Kennzeichnung für Verbraucher deutlich verständlicher wird.
Ferrer weist auf die wichtigsten Änderungen hin, die durch die neue Verordnung eingeführt werden und die Verbraucher innerhalb eines Monats in allen Lebensmitteln sehen können.
1.-Das Hauptziel der Verordnung besteht darin, den Verbraucher klarer und direkter zu informieren, daher muss die Schriftart auf den Etiketten größer und besser lesbar sein. Bei Behältern, die größer als 80 cm2 sind, beträgt die Mindestschriftgröße beispielsweise 1,2 mm und bei Behältern, die kleiner als 0,9 mm sind.
2.-Mögliche Allergene müssen von nun an deutlich sichtbar sein und eine andere Schriftart verwenden: andere Farbe, andere Schriftart oder fett markiert.
3.-Pflichtige Nährwertkennzeichnung für alle Lebensmittel ab 13. Die Angaben zu Energie, gesättigten Fetten, Kohlenhydraten, Proteinen, Zucker und Salz müssen gruppiert und nach Portion ausgedrückt angegeben werden, sie können pro 12 g oder 16 mg angegeben werden. Auf diese Weise kennt der Verbraucher die Nährstoffe des von ihm gekauften Lebensmittels, informiert ihn aber auch über die empfohlene tägliche Verzehrmenge jedes Lebensmittels, insbesondere an Vitaminen und Mineralstoffen, über das Etikett.
4.-Einfrier- und Auftautermine. Es muss unterschieden werden zwischen „eingefroren“, was für Fleisch, unverarbeitete Fischprodukte und Fleischprodukte verpflichtend sein wird, und „aufgetaut“ bei Produkten, die vor dem Verkauf aufgetaut wurden.
5.-Bei Inkrafttreten der Vorschriften muss die Herkunft der Produkte angegeben werden, insbesondere bei Fleischprodukten. Außerdem wird das Herkunftsland der Hauptzutat angegeben.
6.-Bisher musste lediglich angegeben werden, ob die Fette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs waren oder ob es sich um gehärtete Fette handelte. Die neue Gesetzgebung verlangt eine detaillierte Angabe, welche Art von Pflanzenöl es enthält: ob es sich um Sonnenblumen-, Oliven- oder Palmöl handelt. Das Vorhandensein von Transfetten wird bis zur Beschlussfassung im Jahr 2016 weiterhin ohne Angabepflicht bestehen bleiben.
7.-Lebensmittel, die offenbar aus einer einzigen Fleisch- oder Fischsorte hergestellt werden, aber die Summe mehrerer in Kombination mit anderen Zutaten darstellen, müssen spezifiziert werden. Konkret handelt es sich um solche, die unter der Bezeichnung „Hergestellt aus...“ vermarktet werden und nun Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme und den Zusatz von Proteinen unterschiedlichen tierischen Ursprungs enthalten müssen.
8.-Zusätzliche obligatorische Angaben: Es muss auch angegeben werden, ob das Produkt in einer Schutzatmosphäre verpackt wurde oder ob es Süßstoffe, Koffein, Glycyrrhizinsäure oder Ammoniumsalz, Phytosterin usw. enthält.
9.-Bei alkoholischen Getränken oder Erfrischungsgetränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % muss der Alkoholgehalt angegeben werden.
10.-Kennzeichnung von Nanoinhaltsstoffen: Die Angabe aller Nanomaterialien mit einer Inhaltsstofffunktion, die im Endprodukt vorhanden sind, gefolgt vom Wort „Nano“, ist in der Liste der Inhaltsstoffe obligatorisch. Als Nanoinhaltsstoffe gelten solche Nanomaterialien, die die direkte oder indirekte Funktion eines Inhaltsstoffs erfüllen.

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